Folgende Gewässerabschnitte dürfen nicht befischt werden:
- F02/F04: Das Teilstück der Naab, von der Straßenbrücke Rothenstadt-Pirk bis zur Wehranlage Strobel - beidseitig.
- F02: Leihstadtmühle: Die Insel zwischen beiden Wasserläufen sowie der Hofraum des Anwesens.
- Generelles Angelverbot im Fließgewässer F01 vom 01. April bis 30. April und bei Niedrigwasser!
Allgemeine Information
- Der Angelplatz ist vor verlassen zu säubern und sämtlicher Müll ist mitzunehmen.
- Vor Verlassen des Angelplatzes sind die gefangenen Fische entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu töten.
- Nicht lebensfähige, untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind auch in die Angelliste einzutragen und zählen zum Fangkontingent.
- Jeder Angler hat seine gefangenen Fische im eigenen Setzkescher zu hältern und nach dem Fang, vor dem erneuten Auswerfen der Angel, sofort in die Fangliste einzutragen.
- Der Fang mit einer Senke auf Köderfische ist erlaubt.
- Das Gaff als Landungshilfe ist nur auf Raubfische erlaubt.
- Zum Friedfischfang dürfen nur Einfachhaken mit einer Anbisstelle verwendet werden (Fischhege).
- Die Zufahrtsberechtigung für Mitglieder für das Gewässer Baggersee Mantel (B20) muss im Auto (z.B. Armaturenbrett) immer erkenntlich vorliegen und gilt nur für den befestigten Weg zwischen Betonwerk Gollwitzer und Baggerweiher! Nichtmitglieder bzw. Gastangler ohne Zufahrtsberechtigung dürfen diesen Weg nicht befahren - das Auto kann an der Staatsstraße Mantel Richtung Hütten geparkt werden.