Mithelfen und Verantwortung übernehmen(!)
Wir Angler verbringen mehr Zeit in der Natur als andere Personen.
Deshalb legen wir im Fischereiverein Weiden sehr viel Wert auf saubere Gewässer und Landschaften. Wir möchten jedem Angler einwandfreie Gewässer zur Verfügung stellen. Umweltverschmutzung an Gewässern würde auf Dauer zu größeren Problemen führen.
Grundsätzlich erwarten wir von jedem Angler beim Verlassen des Angelplatzes "Müll" wie Maisdosen, Madenbecher, Hakenpackungen, Glasflaschen, Schnurperücken (Reißleinen) etc. wieder mitzunehmen.
Generell ist der benutzte Angelplatz beim Verlassen zu säubern - auch Unrat, den eventuell ein anderer Angler liegen gelassen hat, ist definitiv zu entfernen!
Folgende Gewässerabschnitte dürfen nicht befischt werden:
- F02/F04: Das Teilstück der Naab, von der Straßenbrücke Rothenstadt-Pirk bis zur Wehranlage Strobel - beidseitig.
- F02: Leihstadtmühle: Die Insel zwischen beiden Wasserläufen sowie der Hofraum des Anwesens.
- Generelles Angelverbot im Fließgewässer F01 vom 01. April bis 30. April und bei Niedrigwasser!
Allgemeine Information
- Der Angelplatz ist vor verlassen zu säubern und sämtlicher Müll ist mitzunehmen.
- Vor Verlassen des Angelplatzes sind die gefangenen Fische entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu töten.
- Nicht lebensfähige, untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind auch in die Angelliste einzutragen und zählen zum Fangkontingent.
- Jeder Angler hat seine gefangenen Fische im eigenen Setzkescher zu hältern und nach dem Fang, vor dem erneuten Auswerfen der Angel, sofort in die Fangliste einzutragen.
- Der Fang mit einer Senke auf Köderfische ist erlaubt.
- Das Gaff als Landungshilfe ist nur auf Raubfische erlaubt.
- Zum Friedfischfang dürfen nur Einfachhaken mit einer Anbisstelle verwendet werden (Fischhege).
- Die Zufahrtsberechtigung für Mitglieder für das Gewässer Baggersee Mantel (B20) muss im Auto (z.B. Armaturenbrett) immer erkenntlich vorliegen und gilt nur für den befestigten Weg zwischen Betonwerk Gollwitzer und Baggerweiher! Nichtmitglieder bzw. Gastangler ohne Zufahrtsberechtigung dürfen diesen Weg nicht befahren - das Auto kann an der Staatsstraße Mantel Richtung Hütten geparkt werden.
Einschränkungen
Offene Feuerstellen sowie die Entsorgung von Grillkohle am Gewässer ist strengstens verboten!
Zelten ist verboten! (ausgenommen Schirmzelt oder Brolly ohne Boden).
- Klopfen auf Wels ist im Baggersee Mantel (B20) nicht gestattet.
- In der Zeit vom 15.02. bis 30.04. darf kein Stahlvorfach, Hardmono und Drilligshaken verwendet werden. Außerdem sind Kunstköder, sowie Köderfische oder Fischfetzen, die speziell darauf abzielen, einen Hecht oder Zander zum Anbiss zu verleiten, verboten (Ausnahme Schweinenaab und Sauerbach).
- Es gilt zu beachten, dass sich nur zwei Fanggeräte im Wasser befinden dürfen.
- Wohnwägen und Wohnmobile der Tageskartenangler (auch Mitglieder mit Tageskarte) sind 2 Nächte am Gewässer geduldet. Am 3. Tag muss das Gewässer verlassen werden. Am Baggersee Au (B40) ist für Wohnwägen der ausgewiesene Parkplatz als Stellplatz vorgeschrieben.
- Der Fischfang vom verankerten Boot ist ausschließlich im Baggersee Mantel (B20) gestattet. Im Baggersee Au (B40) ist Bootfahren untersagt! Das Übersezten mit dem Boot oder ausbringen der Köder ist im Fluß ohne E-Motor gestattet. Für alle Gewässer ist eine Bootskarte erforderlich.
- Schuppen und ausweiden der gefangenen Fische am Gewässer ist verboten.
- Der Verkauf von gefangenen Fischen ist verboten.
- Eisfischen ist ausschließlich am Baggersee in Mantel (B20) erlaubt. Zum öffnen der Eisdecke dürfen nur dafür vorgesehene Gerätschaften wie Eispickel oder Eisbohrer verwendet werden.
- Das Befahren von Uferwegen ist nicht generell und überall erlaubt.
- Das Behindern anderer Angelplätze ist untersagt.
Offenes Feuer ist
strengstens verboten!
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Grundsätzlich eine Anzeige
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Bußgeld 1.500,00€
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Entzug Erlaubnisschein
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Ausschluss aus dem Verein
Des Weiteren ist mit Konsequenzen der zuständigen Gemeinde oder Stadt zu rechnen, da die Gefahr eines Wald- oder Wiesenbrandes in Kauf genommen wurde. Auch gegen Badegäste gehen wir im Falle eines Vergehens konsequent vor!
Schonmaße und Fangbeschränkungen
Je Angeltag dürfen mitgenommen werden:
- 1 Hecht (50cm) oder 1 Zander (50cm)
- 2 Karpfen (35cm, pro Jahr 40)
- 1 Schied (40cm)
- 2 Brachsen (30cm)
- 2 Salmoniden (Forelle 26cm, Äsche 35cm oder Saibling 30cm)
- 2 Schleien (26cm)
- sowie 5 Pfund sonstige Fischarten die keiner Regelung unterliegen.
Die Fischarten Karausche, Nase und Barbe sind ganzjährig geschützt.
Hecht und Aal haben in der Schweinenaab (F08) kein Schonmaß und keine Fangbeschränkung. In der Haidenaab (F05) und Schweinenaab (F08) dürfen pro Jahr 2 Salmoniden mitgenommen werden.
Angelverbot
An Versammlungstagen ab 18.00 Uhr (auch am 06.01. bei der Mitgliederversammlung von 13.30 bis 18.00 Uhr), sowie ganztags an den beiden Durchgängen des Königsfischens (Teilnehmer können auf Anfrage eine Bestätigung zur Vorlage erhalten und im Anschluss angeln).
01.04. bis 30.04. gilt ein generelles Angelverbot in der Waldnaab und dem Flutkanal von der Oberen Grenze bis zur Waldnaabbrücke / Friedrich-Ebert-Straße wegen Salmonidenbesatz.
Vom 01.10. - 29.02. sind Karpfen & Weißfischarten im Baggersee Au (Gewässer B40) gesperrt.
Kopflampe am Gewässer
Immer wieder kommt es vor, dass Angler bei Dunkelheit Gewässer mit der Kopflampe ausleuchten. Leider lagen uns mehrere Beschwerden vor. Wir bitten deshalb Angler, dies künftig zu unterlassen und Rücksicht auf andere zu nehmen. Jeder der Nachts angelt möchte einen dicken Fisch fangen. Nachts ohne Lampe geht es nicht, aber man muss nicht damit aufs Wasser leuchten.
Vielen Dank für´s Verständnis!


